Nachdem die letzten zwei Wochen ein wenig turbulent waren, komme ich erst jetzt dazu ein paar Worte zu schreiben.
Seit Mittwoch, den 02.12.2020, hing nun endlich ein Wahlausschreiben an der Telefonzentrale, das quasi den offiziellen Beginn der Werkstattratswahl einläutet – wobei, es war nicht ein einzelnes Wahlauschreiben, es waren drei.
Angedacht wurde von der Werkstatt, bzw. dem alten Werkstattrat:
- Die Wahl eines „Gesamtwerkstattrats“ bei der alle Beschäftigten aus beiden Zweigstellen wahlberechtigt (aktiv/passiv) gewesen wären.
- Die Wahl eines „Betriebsstättenrats“ bei der nur die jeweiligen Zweigstellen hätten abstimmen dürfen.
- Die Wahl einer „Zweigstellen-Frauenbeauftragten“ bei der nur die jeweiligen Zweigstellen hätten abstimmen dürfen.
Alle drei Sachverhalte waren jedoch rechtlich falsch und nicht WMVO-konform.
Vielleicht sollte man der Fairness halber erklären, dass es selbstverständlich das Ziel aller Beteiligten ist (und sein sollte), dass die Beschäftigten in adäquater Weise vertreten werden und insbesondere in den Zweigstellen auch „Leute vor Ort“ vorfinden, die zeitnah reagieren und mit den Zweigstellen-eigenen Feinheiten vertraut sind. Das ist wünschenswert und wird auch von unserem Team als unerlässlich angesehen, darf aber eben die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl nicht gefährden.
Grob formuliert wurde vor der Wahl beschlossen, wie die Wahl ausgehen sollte (Zusammensetzung des Rats) und wie der Werkstattrat nach der Wahl arbeiten sollte – das lehnen wir natürlich rigoros ab und pochen auf eine WMVO-konforme Wahl. Nach einer sauberen Wahl kann ein neuer Werkstattrat immer noch entscheiden (Stichwort: Mitbestimmung!), wie die Arbeit konkret aussehen soll und wie man gerade auch das Zweigstellenproblem lösen kann.
Nur bitte nicht vorher und bitte nicht von oben herab!
Daher der Einspruch nach WMVO §17, dem nun heute stattgegeben wurde.
Unsere Werkstatt wählt also nun einen Werkstattrat (5 Personen) und eine Frauenbeauftragte (1 Person, plus Stellvertretung). Punkt.
(Kompromissvorschlag unsererseits zur beschriebenen Problematik wäre beispielsweise ein „Auffüllen des Werkstattrats in den Zweigstellen“ durch nachrangig platzierte Kandidaten der Werkstattratswahl – so könnte ein 6. oder 7. platzierter Kandidat _ohne_ Stimmrecht im Werkstattrat die Arbeit vor Ort erheblich verbessern!)